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Recht auf Zugang
Betrifft  
Betriebsratsmitglied:  Recht auf Zugang zu den Arbeitsplätzen
 
Damit der Betriebsrat die ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann,
benötigt er umfassende Informationen über das Geschehen im Betrieb. 
Dies gilt insbesondere für die Wahrnehmung der besonders wichtigen
Aufgaben der Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer 
geltenden Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und
Unfallverhütungsvorschriften  ( § 80 BetrVG). Die benötigten Informationen 
kann sich der Betriebsrat auf verschiedene Art und Weise beschaffen. 
Eine Möglichkeit der Informationsbeschaffung besteht darin, 
Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen aufzusuchen, die
Arbeitsbedingungen in Augenschein zu nehmen und Gespräche 
mit den Arbeitnehmern zu führen.
 
Damit dem BR diese Art der Informationsgewinnung möglich ist, 
steht ihm ein Zugangsrecht zu allen Arbeitsplätzen des Betriebs zu.
Mitglieder des BR dürfen grundsätzlich ohne besonderen Anlass und 
ohne vorherige Ankündigung Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an 
ihrem Arbeitsplatz aufsuchen, um Gespräche zu führen und sich für die 
Wahrnehmung ihrer Betriebsaufgaben erforderlichen Informationen 
zu beschaffen.
 
Somit ein Dankeschön an alle Abteilungsleiter für ihr Verständnis 
bei der Einsicht des Betriebsrates  in die Arbeitszeitpläne.
 
                             Saskia Krausz
 

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