Betrifft
Betriebsratsmitglied: Recht auf Zugang zu den Arbeitsplätzen
Damit der Betriebsrat die ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann,
benötigt er umfassende Informationen über das Geschehen im Betrieb.
Dies gilt insbesondere für die Wahrnehmung der besonders wichtigen
Aufgaben der Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer
geltenden Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und
Unfallverhütungsvorschriften ( § 80 BetrVG). Die benötigten Informationen
kann sich der Betriebsrat auf verschiedene Art und Weise beschaffen.
Eine Möglichkeit der Informationsbeschaffung besteht darin,
Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen aufzusuchen, die
Arbeitsbedingungen in Augenschein zu nehmen und Gespräche
mit den Arbeitnehmern zu führen.
Damit dem BR diese Art der Informationsgewinnung möglich ist,
steht ihm ein Zugangsrecht zu allen Arbeitsplätzen des Betriebs zu.
Mitglieder des BR dürfen grundsätzlich ohne besonderen Anlass und
ohne vorherige Ankündigung Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an
ihrem Arbeitsplatz aufsuchen, um Gespräche zu führen und sich für die
Wahrnehmung ihrer Betriebsaufgaben erforderlichen Informationen
zu beschaffen.
Somit ein Dankeschön an alle Abteilungsleiter für ihr Verständnis
bei der Einsicht des Betriebsrates in die Arbeitszeitpläne.
Saskia Krausz
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