(§87 BetrVG)
Der Betriebsrat kann nicht auf die ihm gesetzlich eingeräumten, pflichtgebundenen
Mitbestimmungsrechte, die ihm nicht um seiner selbst sondern für die Arbeitnehmer
zugewiesen werden verzichten.
Betriebsversammlung = Arbeitszeit
(§44 BetrVG)
Für die gesamte Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen, darüber
hinaus auch für die zusätzlichen Wegezeiten ist dem Arbeitnehmer das
individuelle Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.
Zusätzliche Wegezeiten die Arbeitnehmer aufbringen müssen um an
einer Betriebsversammlung teilzunehmen sind ebenfalls wie Arbeitszeit zu vergüten.
Es ist dabei auf den einzelnen Arbeitnehmer abzustellen.
Eine Vergütung zusätzlicher Wegezeiten wird daher vor allem in
Betracht kommen wenn die Versammlung für den betreffenden Arbeitnehmer
außerhalb der Arbeitszeit stattfindet und der Arbeitnehmer zusätzliche
Wegezeiten aufbringen muss.
Die Vergütung für zusätzliche Wegezeiten gehört zum lohn-und
sozialversicherungspflichtigen Arbeitseinkommen.
Entstehen den teilnehmenden Arbeitnehmer zusätzliche Fahrtkosten
sind diese vom Arbeitgeber ebenfalls zu erstatten.
Um noch die Frage eines Arbeitnehmers zu beantworten:
Selbstverständlich freuen wir uns sehr über Arbeitnehmer
die extra aus dem Urlaub zur Betriebsversammlung fliegen möchten.
Die Übernahme der Fahrtkosten sollten jedoch zuvor mit der
Geschäftsleitung abgesprochen werden.
Saskia Krausz
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