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Rechte
 
 
(§87 BetrVG)
 
Der Betriebsrat kann nicht auf die ihm gesetzlich eingeräumten, pflichtgebundenen
Mitbestimmungsrechte, die ihm nicht um seiner selbst sondern für die Arbeitnehmer 
zugewiesen werden verzichten.
 
Betriebsversammlung  =  Arbeitszeit
 
(§44 BetrVG)
 
Für die gesamte Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen, darüber 
hinaus auch für die zusätzlichen Wegezeiten ist dem Arbeitnehmer  das 
individuelle  Arbeitsentgelt  weiterzuzahlen.
Zusätzliche Wegezeiten  die Arbeitnehmer aufbringen müssen  um an 
einer Betriebsversammlung teilzunehmen sind ebenfalls wie Arbeitszeit zu vergüten.
Es ist dabei auf den einzelnen Arbeitnehmer abzustellen.
Eine Vergütung zusätzlicher Wegezeiten wird daher vor allem in 
Betracht kommen wenn die Versammlung für den  betreffenden Arbeitnehmer 
außerhalb der Arbeitszeit stattfindet und der Arbeitnehmer zusätzliche 
Wegezeiten aufbringen muss.
Die Vergütung für zusätzliche Wegezeiten gehört zum lohn-und 
sozialversicherungspflichtigen Arbeitseinkommen.
Entstehen den teilnehmenden Arbeitnehmer zusätzliche Fahrtkosten 
sind diese vom Arbeitgeber ebenfalls zu erstatten.
 
Um noch die Frage eines Arbeitnehmers zu beantworten:
 
Selbstverständlich freuen wir uns sehr über Arbeitnehmer 
 
die extra aus dem Urlaub zur Betriebsversammlung fliegen möchten.
 
Die Übernahme der Fahrtkosten sollten jedoch zuvor mit der 
 
Geschäftsleitung abgesprochen werden.
 
 
               Saskia Krausz
 

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